www.benfeboecke.de Satzung des 1.FC Köln – Fan Clubs „Benfeböcke“ § 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen „1. FC Köln – Fan Club Benfeböcke“. Er hat seinen Sitz in Erndtebrück-Benfe. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist es, Fans des 1.FC Köln zu organisieren und zu betreuen. Dieser Verein ist generell für alle Fans des 1.FC Köln offen. Mitgliedschaften können jedoch durch Vorstandsbeschluss eingeschränkt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Eintragung im Vereinsregister erfolgt nicht. Lediglich eine offizielle Registrierung beim 1. FC Köln erfolgt. § 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Vorstandsmitglieder erhalten, je nach Bedarf, eine Aufwandsentschädigung für allgemein entstehende Kosten wie z.B. Telefongebühren, Briefmarken etc. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß des Beitragsjahres (31.12.) unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Die Berufung muß innerhalb von 14 Tagen schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen den erweiterten Vorstand zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. § 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 7 Organe des Vereins Vereinsorgan ist der Vorstand. § 8 Der Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. § 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung - Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern § 10 Mitgliedschaft beim 1. FC Köln Nach den Bestimmungen über das Bestehen eines offiziellen 1. FC Köln – Fan Clubs ist der Vorsitzende dieses Vereins als Mitglied beim 1. FC Köln einzutragen. Dieser Beitrag wird aus den Mitteln des Vereins finanziert. § 11 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Diese entscheidet dann über die abgegebenen Vorschläge. Derjenige, der die Mehrheit der Stimmen erhält, wird den Posten des Vorsitzenden und des Kassierers erhalten. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. § 12 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Darüber hinaus bleibt es dem Vorstand unbenommen, weitere Gäste zu Vorstandssitzungen zuzulassen. § 13 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Wahlvorschläge, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Beirates 2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern 4. Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. § 14 Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. § 15 Kassenprüfer Von der Mitgliederversammlung wird der Kassenprüfer gewählt. Der Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. § 16 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist durch den Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren.